Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Wieser, Kolarik & Leeb GmbH Stand Dezember 2020


1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten grundsätzlich für sämtliche Rechtsgeschäfte mit Unternehmern, sofern die Vertragspartner nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbaren. Sollten diese AGB ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern zugrunde gelegt werden, gelten sie nur, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen für Verbraucher den Bestimmungen der AGB entgegenstehen.

Einkaufsbedingungen des Kunden werden für die gesamte Geschäftsbeziehung mit dem Kunden ausgeschlossen, es sei denn, sie wurden im einzelnen Geschäftsfall von der Wieser, Kolarik & Leeb GmbH (im Folgenden „WKL“) schriftlich anerkannt. Fehlender Widerspruch bedeutet in keinem Fall Anerkennung.

Hat der Kunde mit WKL darüberhinausgehende schriftliche Verträge abgeschlossen (z.B. Getränkebezugsverträge), so wird ausdrücklich vereinbart, dass diese AGB nur soweit gelten, als sie nicht mit dem Vertragsinhalt in Widerspruch stehen.

2. Angebote, Zusagen

Schriftliche Angebote von WKL sind prinzipiell freibleibend, außer sie werden ausdrücklich als verbindliche Angebote bezeichnet. Mündliche Angebote bzw. mündliche Zusagen von WKL Mitarbeitern sind nur dann wirksam, wenn sie von WKL schriftlich bestätigt werden.

3. Gebinde, Pfand

Mehrweggebinde wird nur leihweise gegen Leistung eines Pfandeinsatzes dem Kunden zur Verfügung gestellt, es bleibt Eigentum des jeweiligen Produzenten und ist schnellstmöglich in einwandfreiem Zustand zu retournieren. Bei Rückgabe von einwandfreiem Gebinde werden die Pfandsätze (siehe Preisliste) vergütet. Gebinde darf ausschließlich zum Zweck des Transports und der Lagerung der von WKL gekauften Ware verwendet werden. Leerflaschen sind sortiert in die dazugehörigen Lieferkisten vor Retourgabe einzuschlichten.

Der von WKL bekannt gegebene Mehrweggebindebestand gilt ausdrücklich als anerkannt, sollte nicht innerhalb von 14 Tagen schriftlich widersprochen werden.

4. Eigentumsvorbehalt

Gelieferte bzw. übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von WKL. Zugriffe Dritter auf die Ware, insbesondere Pfändungen sind WKL unverzüglich zu melden und ihr sämtliche zur Durchsetzung des Eigentumsrechts erforderlichen Informationen zu erteilen.

Verkauft der Kunde die Waren nicht an Endverbraucher, tritt er schon jetzt seine Forderungen gegen Dritte aus der Weiterveräußerung von Waren, die im Eigentum von WKL stehen, bis zur Erfüllung aller Ansprüche von WKL gegen ihn zahlungshalber an WKL ab, und verpflichtet sich, seinen Käufer spätestens bei Vertragsabschluss darüber zu informieren, und die Anmerkung der Abtretung in seinen Büchern zu veranlassen. Der Kunde verpflichtet sich darüber hinaus, den Drittschuldner unverzüglich bekannt zu geben. WKL ist berechtigt, die Einziehung ihrer Forderungen beim Drittschuldner selbst vorzunehmen.

5. Bestellungen

Bestellungen werden telefonisch sowie in schriftlicher bzw. elektronischer Form entgegengenommen. Spätestens mit seiner Bestellung anerkennt der Kunde die Gültigkeit dieser AGB. Bestellungen müssen einen Mindestbestellwert von € 150,00 (netto, exkl. Pfand, Steuern und Abgaben) haben.

6. Preise und Rabatte

Sämtliche Preisangaben verstehen sich exklusive aller Steuern, allfälligem Gebindepfand sowie allfälliger Nebenkosten (insb. Frachtkosten, Verpackungsmaterial, Reisekosten). Rabattangaben in Prozent beziehen sich jeweils auf Listenpreise exklusive aller Steuern und Gebindepfand. Nachlässe bzw. Rabatte, welcher Art auch immer begründen keinen Anspruch des Kunden auf die Gewährung dieser Nachlässe/Rabatte in der Zukunft.

7. Lieferungen und Zahlungsbedingungen

Zahlungen haben, wenn nicht anderes ausdrücklich vereinbart wird, bei Übernahme der Ware ohne jeden Abzug zu erfolgen. WKL behält sich bei vereinbartem Zahlungsziel jedoch das Recht vor, die Lieferung nur gegen Barzahlung vorzunehmen, wenn durch den Kunden Forderungen nicht pünktlich bezahlt werden, Bankeinzüge nicht eingelöst werden, oder sich die Bonität des Kunden verschlechtert. Darüber hinaus ist WKL bei Zahlungsverzug berechtigt, Lieferungen bis zur Bezahlung der Rückstände gänzlich zu verweigern.

Bei Lieferung gegen Barzahlung ist die Rechnung gleichzeitig der Lieferschein. WKL ist berechtigt, die Lieferung bei Unterbleiben der Barzahlung zu verweigern. WKL ist berechtigt, die Bezahlung ihrer Forderungen durch den Kunden mittels Scheck zu verweigern, wenn sie Bedenken hinsichtlich der Deckung des Schecks hat.

Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Lieferung oder Gewährleistungsansprüchen zurückzuhalten. Aufrechnung von Forderungen von WKL mit behaupteten Gegenforderungen des Kunden ist nicht gestattet, es sei denn die Gegenforderung ist gerichtlich festgestellt oder von WKL schriftlich anerkannt.

WKL ist berechtigt, mit dem Kunden vereinbarte Rabatte einzubehalten und mit nicht bezahlten Forderungen gegen den Kunden aufzurechnen. Zahlungen durch den Kunden bzw. einbehaltene Rabatte werden nach der Tilgungsregel angerechnet.

WKL wird vereinbarte Liefertermine soweit wie möglich einhalten. Aus einer Überschreitung angekündigter Liefertermine stehen dem Kunden weder Schadenersatz-, Gewährleistungs- noch sonstige Ansprüche zu, es sei denn, es wäre im Einzelfall ausnahmsweise ausdrücklich und in schriftlicher Form ein Fixgeschäft vereinbart worden. Betriebs- und Verkehrsstörungen und nicht ordnungsgemäße Lieferung von Unterlieferanten gelten als höhere Gewalt und befreien WKL für die Dauer der Behinderung von der Lieferverpflichtung, ohne dass dem Kunden dadurch Ansprüche entstehen. Teillieferungen sind möglich und berechtigen WKL nach jeder Teillieferung zur Legung einer Teilrechnung.

8. Zahlungsverzug, Verzugszinsen und Mahnspesen

Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug ist WKL berechtigt, Verzugszinsen von 12% p.a. zu verrechnen. Die Verrechnung von geringeren Verzugszinsen – insbesondere als Entgegenkommen an den Kunden - begründet kein Abgehen von dem Anspruch auf die Verrechnung von 12% Verzugszinsen. Für Mahnungen werden von WKL bis zu € 40,-- an Mahnspesen verrechnet.

9. Teilzahlungen und Ratenzahlungen

Werden Teil- oder Ratenzahlungen mit dem Kunden vereinbart, tritt Terminverlust bei nicht termingerechter Bezahlung von auch nur einem Teil einer Rate ein, sodass sämtliche Forderungen einschließlich der vorgenannten Verzugszinsen zur sofortigen Bezahlung fällig werden. Bei der Vereinbarung von Teil- oder Ratenzahlungen erklärt der Kunde, unwiderruflich auf den Einwand der Verjährung der Forderungen zu verzichten.

10. Gewährleistung und Haftung

Sämtliche von WKL vertriebene Produkte entsprechen in ihrer Beschaffenheit (z.B. Mindesthaltbarkeit) und Aufmachung (z.B. Kennzeichnung) den relevanten österreichischen Gesetzen. Im Fall einer Ausfuhr aus Österreich durch den Kunden trägt dieser die alleinige Verantwortung bezüglich der Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen außerhalb Österreichs, insbesondere hinsichtlich Lebensmittel-, Kennzeichnungs-, Konsumentenschutz- und Wettbewerbsrecht und hat der Kunde WKL diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos zu halten.

Der Kunde erhält bei der Lieferung einen Lieferschein, auf dem er den mängelfreien Erhalt der Lieferung schriftlich bestätigt. Sichtbare Mängel und Fehlbestände sind durch den Kunden bei Lieferung auf dem Lieferschein zu vermerken.

Verdeckte Mängel sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 3 Tagen nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen, sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln, sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

Die Gewährleistungsfrist beträgt 3 Monate. Der Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übernahme vorhanden war. WKL behält sich das Recht vor, einen berechtigten Gewährleistungsanspruch nach ihrer Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen.

Schadenersatzansprüche sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit, außer für Personenschäden, ausgeschlossen. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz hat der Geschädigte zu beweisen. Ersatzansprüche verjähren in 12 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Die Haftung für Folgeschäden wird ausgeschlossen.

11. Datenschutz

WKL gibt die personenbezogenen Daten des Kunden ohne dessen Einwilligung nicht an Dritte weiter, es sei denn, WKL ist aufgrund gesetzlicher Bestimmungen und/oder behördlicher oder gerichtlicher Anordnung zu einer Datenweitergabe berechtigt oder verpflichtet.

Fragen zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten durch WKL können an datenschutz@wkl.cc gerichtet werden.

12. Erfüllungsort, Geltendes Recht und Gerichtstand

Erfüllungsort ist der Sitz von WKL. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB aus welchem Grund auch immer ungültig oder unwirksam sein, so berührt dies nicht die Gültigkeit und Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.

Es gilt österreichisches Recht, nicht jedoch das UN-Kaufrecht, ausschließlicher Gerichtstand ist das jeweils sachlich zuständige Gericht in Wien.



Zusätzliche Bestimmungen für die leihweise Zurverfügungstellung von Inventar und Schanktechnik:

 Zusätzlich zu den oben unter Punkt 1.-12. genannten Bestimmungen gilt folgendes:


13. Preise

Sämtliche Preise verstehen sich zusätzlich ohne allfälligen Nebenkosten (insb. Lagerung oder Lieferung beweglicher Sachen, Anfahrtspauschalen/Reisekosten).

14. Instandhaltungs- Rückgabe und Versicherungspflicht für Inventar

 Unter Eigentumsvorbehalt oder leihweise übergebene Gegenstände sind vom Kunden pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten in Stand zu halten (insb. Reinigung) sowie gegen jedwede Beschädigung oder Untergang zu versichern. Zugriffe Dritter, insbesondere Pfändungen, sind WKL unter Bekanntgabe sämtlicher zur Durchsetzung des Eigentumsrechts erforderlichen Informationen unverzüglich zu melden. Bei Beendigung der Leihe sind alle Inventargegenstände auf Kosten des Kunden gereinigt zur Abholung durch WKL bereitzuhalten. Dies gilt insb. auch für den Fall von Einbauten bzw. festen Verbindungen von Eigentum der WKL mit Eigentum des Kunden oder Dritten. Bei Leihinventar kann WKL anstelle einer Rücknahme der Gegenstände auch die Ablöse des Zeitwertes der Gegenstände verlangen.

15. Leistungsumgang, Montagevorbereitungen

Der Umfang der von WKL zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der schriftlichen Bestätigung des Auftrags/der Bestellung bzw. aus dem Lieferschein. Der Kunde hat alle Voraussetzungen für die praktisch und technisch einwandfreie Umsetzbarkeit der Leistungen WKL zu treffen und dieser alle Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die für die Leistungserbringung erforderlich sind. Der Kunde trägt die Kosten für Leistungen, die aufgrund unvollständiger, unrichtiger oder geänderter Angaben wiederholt werden müssen oder verzögert werden. WKL ist berechtigt, alle oder Teile der beauftragten Leistungen an Dritte weiterzugeben.

Mauerdurchbrüche, Wasserinstallationen, Elektroanschlüsse sowie Heißwassermagnetventile (z.B. für Tee) in Kaffeemaschinen müssen von konzessionierten Firmen durchgeführt werden.